Gesetze / Umwandlungssteuergesetz
UmwStG§ 12 Auswirkungen auf den Gewinn der übernehmenden Körperschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 142
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 09.07.2012 – 6 K 5258/09Zitiert von 2
- FG Düsseldorf, 03.03.2015 – 6 K 853/12 K,G,F,AOZitiert von 1
- BVerfG, 17.06.2026 – 2 BvR 84/17Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Lebensversicherungsunternehmens gegen die Auslegung des § 12 Abs 2 S 2 UmwStG durch den BFH, wonach die Beschränkung des Verweises auf § 8b KStG lediglich auf Übernahmegewinne, nicht aber auch auf Übernahmeverluste anwendbar ist - Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung weder dargelegt noch ersichtlichZitiert von 1
- BFH, 30.07.2014 – I R 58/12Steuermindernde Berücksichtigung einer Abstockung auf den gemeinen Wert sowie eines Übernahmeverlusts bei sog. Aufwärtsverschmelzung von LebensversicherungsunternehmenZitiert von 7
- FG Thüringen, 28.09.2011 – 3 K 1086/09Zitiert von 1
- BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvL 12/01Zu den Grenzen der Kompetenz des Vermittlungsausschusses (im Anschluss an BVerfGE 101, 297)Zitiert von 37
Zuletzt entschieden
- BFH, 20.05.2026 – X R 27/22(Vereinbarkeit der pauschalen Bemessung nicht abziehbarer Betriebsausgaben in Höhe von 5 % des Verschmelzungsgewinns (§ 12 Abs. 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 i.V.m. § 8b Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes) mit Art. 7 Abs. 1 der Fusionsrichtlinie)Zitiert von 1
- BFH, 17.12.2025 – I R 9/23(Verhältnis von § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 zu § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG)
- FG Münster, 29.10.2025 – 9 K 1153/21 K,F
142 Entscheidungen zu § 12 UmwStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 UmwStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/12#abs-1 (1) 1Für die Übernahme der übergegangenen Wirtschaftsgüter gilt § 4 Abs. 1 entsprechend. 2Beim Vermögensübergang von einer steuerfreien auf eine steuerpflichtige Körperschaft sind die übergegangenen Wirtschaftsgüter abweichend von § 4 Abs. 1 mit dem Teilwert anzusetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/12#abs-2 (2) 1Bei der Ermittlung des Gewinns der übernehmenden Körperschaft bleibt ein Gewinn oder ein Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile (§ 4 Abs. 4 Satz 2) und dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, außer Ansatz. 2Übersteigen die tatsächlichen Anschaffungskosten den Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft, so ist der Unterschiedsbetrag dem Gewinn der übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen; die Zuwendungen an Unterstützungskassen rechnen zu den tatsächlichen Anschaffungskosten. 3Die Hinzurechnung unterbleibt, soweit eine Gewinnminderung, die sich durch den Ansatz der Anteile mit dem niedrigeren Teilwert ergeben hat, nach § 50c des Einkommensteuergesetzes oder nach § 8b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes nicht anerkannt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/12#abs-3 (3) 1Die übernehmende Körperschaft tritt in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein, insbesondere bezüglich der Bewertung der übernommenen Wirtschaftsgüter, der Absetzungen für Abnutzung und der den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen. 2Das gilt auch für einen verbleibenden Verlustvortrag im Sinne des § 10d des Einkommensteuergesetzes unter der Voraussetzung, dass der Betrieb oder Betriebsteil, der den Verlust verursacht hat, über den Verschmelzungsstichtag hinaus in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren fortgeführt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/12#abs-4 (4) § 4 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 1 gelten entsprechend. § 6 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß für den Teil des Gewinns aus der Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkeiten, der der Beteiligung der übernehmenden Körperschaft am Kapital der übertragenden Körperschaft entspricht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/12#abs-5 (5) 1Im Falle des Vermögensübergangs in den nicht steuerpflichtigen oder steuerbefreiten Bereich der übernehmenden Körperschaft gilt das in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes, der sich nach Anwendung des § 29 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergibt, als Bezug im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes. 2§ 10 gilt entsprechend. 3Absatz 3 gilt in diesem Fall nicht für einen verbleibenden Verlustvortrag im Sinne des § 10d Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.